Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Zwischen dem Kunden und uns für alle geschäftlichen Beziehungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Zudem sind Leistungsdaten wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Material, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen oder sonstige Maßeinheiten sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) nur dann verbindlich, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt.
1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Vollkaufmann, Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Ware. Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650 BGB).
1.6 Bei der Bestellung der Ware durch den Kunden handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung.
2.2 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Sie beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung und wird als eingehalten betrachtet, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt unser Lager verlassen hat oder, im Falle einer Versandunmöglichkeit, die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei Lieferverzug ist es wichtig, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
2.3 Falls wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch höhere Gewalt gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Höhere Gewalt ist dann gegeben, wenn es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar war und dessen Eintritt außerhalb unserer zumutbaren Kontrolle liegt. Zudem müssen wir nachweisen, dass wir trotz der im Einzelfall zumutbaren Sorgfalt nicht in der Lage waren, das Ereignis zu vermeiden oder zu überwinden.
2.4 Das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, insbesondere in den genannten Fällen wie Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufständen, Terrorakten, Sabotage, Piraterie, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme, Requisition, Verstaatlichung, Pest, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Explosionen, Feuer, Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden und ähnlichen Fällen vermutet, die außerhalb unserer Kontrolle liegen.
2.5 Wenn durch eines oder mehrerer der genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, sind wir von unserer Lieferverpflichtung befreit, und der Kunde besitzt kein Recht, vom Vertrag zurücktreten noch Schadenersatz zu fordern. In einem solchen Fall informieren wir den Kunden so schnell wie möglich und erstatten die Geldleistungen, die der Kunde für die unmöglich gewordenen Lieferungen an uns gezahlt hat.
2.6 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Kunden.
2.7 Wir beliefern unsere Kunden Ex Works (EXW) nach den Incoterms® aus dem Jahr 2020. Eine Änderung der Incoterms bedürfen einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über.
3. Preisstellung
3.1 Sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung vorliegt, sind unsere Preise nach dem Ex Works („EXW“) Prinzip gemäß den Incoterms® 2020 zu verstehen. Das bedeutet, dass die Ware ab unserem Werk bereitgestellt wird und die Verpackung der Ware in den Preisen enthalten ist.
3.2 Bei Streckenlieferungen, bei denen der Kunde die direkte Lieferung der bestellten Ware an seinen eigenen Kunden mit uns vereinbart, sind wir berechtigt, zusätzlich zu den regulären Preisen eine Gebühr von € 6,90 netto pro Lieferung innerhalb Deutschlands und € 15,90 netto pro Lieferung innerhalb der EU zu erheben.
3.3 Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.
3.4 Ein Aufpreis von €11,95 wird fällig, falls der Kunde ausdrücklich eine Expresslieferung in Deutschland (Zustellung beim Kunden bis 12:00 Uhr am nächsten Arbeitstag bzw. am Samstag, wenn der Kunde bestätigt, dass die Ware angenommen werden kann) wünscht.
3.5 Bei Ausführung von Klein- und Kleinstaufträgen werden gemäß der gültigen Preisliste anteilige Kosten berechnet.
3.6 Falls keine ausdrücklich festen Preise für Aufträge vereinbart wurden, wird zu den Preisen abgerechnet, die am Tag der Lieferung gelten.
3.7 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3.8 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.). Sollte es Änderungen des MwSt.-Satzes geben, sind beide Parteien berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3.9 Wenn bei fest vereinbarten Preisen im Rahmen längerfristiger Verträge eine wesentliche Veränderung von Preisfaktoren wie Vormaterialpreise, Löhne und Gehälter oder zugrunde liegende Wechselkurse eintritt, haben wir das Recht, eine Neufestsetzung der Preise zu verlangen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sofort mit Rechnungsstellung gegen Vorkasse fällig und zu zahlen, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Zahlung hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto auf der Webseite zu erfolgen, wobei Sie Skonto erhalten können. Skonto kann nach Umsatz gewährt werden. Alternativ können nach Absprache und Zustimmung unsererseits die Rechnungen auch innerhalb von 30 Tagen netto ohne Skonto beglichen werden.
4.2. Bestehen aus älteren Rechnungen noch Forderungen, besteht kein Anspruch auf Skonto. Zudem sind wir berechtigt, von dem Gutschriftbetrag einen entsprechenden Skontoabzug vorzunehmen, wenn eine mit einer Gutschrift verrechnete Rechnung unter Abzug von Skonto beglichen wurde.
4.3 Der Kunde verpflichtet sich, unsere Rechnung umgehend nach Erhalt zu überprüfen. Sollten Einwendungen bestehen, müssen diese innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt die Rechnung als akzeptiert.
4.4 Wir sind berechtigt, bei Zielüberschreitungen Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
4.5 Wir haben das Recht, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Selbstverständlich werden wir den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sollten bereits Kosten und Zinsen entstanden sein, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.6 Eine Zahlung wird erst dann als erfolgt betrachtet, wenn wir tatsächlich über den Betrag verfügen können. Bei Schecks gilt dies ebenfalls: Die Zahlung ist erst dann als erfolgt anzusehen, wenn der Scheck eingelöst wurde.
4.7 Entgelt eintritt, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesem Fall können wir die Lieferung bis zur Erfüllung unserer Ansprüche verweigern.
5. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß 7.2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
6. Warenrückgabe
6.1 Eine Ware kann nur dann zurückgegeben werden, wenn eine ausdrückliche Einzelvereinbarung schriftlich mit uns getroffen wurde. Außerdem muss die Rückgabe in der Originalverpackung und frachtfrei erfolgen.
6.2 Bei allen Warenrückgaben erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 18% des Produkteinkaufspreises des Kunden. Sollte der Aufwand für die Aufarbeitung der zurückgegebenen Ware höher sein, wird dieser zusätzlich berechnet.
6.3 Für Sonderanfertigungen sowie durch den Käufer verursachte defekte und beschädigte Produkte besteht kein Rückgaberecht. Dies gilt auch für Produkte, die möglicherweise nicht mehr oder nur in modifizierter Form in unserem Sortiment verfügbar sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen bleibt die Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt besteht weiterhin, unabhängig von der Abrechnung oder der Anerkennung von Forderungen. Einzelne Forderungen können nicht in eine laufende Rechnung eingestellt werden. Eine Saldoziehung und deren Anerkennung haben keinen Einfluss auf den Eigentumsvorbehalt.
7.2 Der Kunde hat das Recht, die von uns gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nachkommt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass unter Eigentumsvorbehalt unsererseits die Ware nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden darf. Zudem ist der Kunde verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
7.3 Der Kunde hat die Verpflichtung, die Ware pfleglich zu behandeln. Dazu gehört insbesondere, dass er sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert versichert. Außerdem muss der Käufer bei Wartungs- und Inspektionsarbeiten, sofern diese notwendig sind notwendig sind, diese rechtzeitig und ebenfalls auf eigene Kosten durchführen.
7.4 Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verlangen.
7.5 Wenn der Kunde Ware, die unserem Eigentumsvorbehalt fällt, auf Kredit veräußert, tritt er im Voraus die sich aus dieser Weiterveräußerung ergebenden Forderungen an uns ab, und die Abtretung wird automatisch von uns angenommen. Der Kunde bleibt verpflichtet, diese Forderungen einzuziehen. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde zudem verpflichtet, die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzugeben.
7.6 Solange der Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, verpflichten wir uns, die uns nach den vorherigen Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.
7.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, an uns abgetretene Forderungen oder sonstige Sicherheiten zu informieren. Dies muss unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen geschehen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Kunde einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Bei Verträgen, die Sonderanfertigungen beinhalten, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
7,8 Dem Kunden steht es frei, die Ware selbst einzubauen oder einen Fachbetrieb seiner Wahl damit zu beauftragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind davon unberührt.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
8.2 Für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
8.3 Offensichtlich erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach dem Erhalt der Lieferung beanstandet werden, während nicht offen erkennbare Mängel sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden müssen.
8.4 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so haben wir das Recht zur Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Dabei können wir die vom Kunden gewählte Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern. Wenn wir beide Arten der Nacherfüllung ablehnen oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder dem Kunden nicht zumutbar ist, hat der Kunde das Recht auf weitergehende Ansprüche, wie Schadensersatz statt der Erfüllung oder Rücktritt vom Vertrag. Eine Nachbesserung gilt nach einem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, es ergeben sich aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen andere Regelungen. Zudem ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz statt Leistung im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
8.5 Für den fachgemäßen Einbau unserer Produkte ist der Kunde verantwortlich. Es wird keine Gewährleistung für Schäden übernommen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder andere äußere Einflüsse wie Wasser, Frost oder Hitze entstehen. Zudem entfällt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vornehmen, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.
8.6 Für den Fall, dass ein Kunde wiederholt unsere Produkte nachweislich falsch eingebaut hat, behält sich der Verkäufer das Recht auf Schadenersatz vor. Der Verkäufer kann in einem solchen Recht sofort alle vertraglichen Vereinbarungen kündigen.
8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.
8.8 Im Falle anwendungstechnischer Beratung unsererseits in Wort oder Schrift, sowie durch Vorschläge, Berechnungen und Projektierungen, sind darauf ausgelegt, dem Kunden die bestmögliche Verwendung unserer Produkte zu erläutern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Beratung den Kunden nicht von seiner Verantwortung befreit, selbst zu prüfen, ob unsere Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet und vorgesehen bzw. nicht ausgeschlossen sind.
8.10 Alle Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfang der Sendung erfolgen. Bei Mängeln, die nicht sofort erkennbar sind, ist es wichtig, diese unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit zu melden, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Entgegennahme. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die Mängelanzeige nicht rechtzeitig erfolgt sind.
8.11 Insofern nichts gegenläufiges explizit vereinbart wurde, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, unabhängig vom Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Ausnahmen bestehen jedoch bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit (insbesondere von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten), Arglist sowie bei Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Auch bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern keine der genannten Ausnahmen vorliegt.
8.12 Die Vorschriften der §§ 474-479 BGB finden keine Anwendung In Fällen, in denen für unseren Kunden, der Unternehmer ist, kein Verbrauchsgüterkauf innerhalb der Lieferkette vorliegt. Wenn der Unternehmer die Ware im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs weiterverkauft, kann der Ersatz für entstandene Aufwendungen gemäß § 478 BGB nur verlangt werden, wenn ein Nachweis über die Entstehung dieser Aufwendungen erbracht wird. Zudem ist der Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB auf maximal 2% des ursprünglichen Netto-Warenwerts beschränkt. Ausgeschlossen sind Ansprüche durch die 24-monatige Gewährleistung für Unternehmer im Sinne des gleichwertigen Ausgleichs nach § 478 Abs. 2 S. 1 BGB, die auf § 478 BGB basieren.
8.13 Im Falle eines Kaufs von Waren, die digitale Elemente gemäß § 475b BGB enthalten, bieten wir für eine angemessene Zeit nach dem Kauf durch unseren Kunden auch gegenüber Endkunden Aktualisierungen an. Diese Aktualisierungen sind notwendig, um den vertragsgemäßen Zustand der Ware aufrechtzuerhalten.
9. Schutzrechte
9.1 Von uns erstellte Vorschläge, Angebote, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und müssen daher vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
9.2 Im Zuge des Auftrags des Kunden hergestellte Betriebsgegenstände, wie Werkzeuge, Vorrichtungen und Unterlagen, die zur Herstellung der Ware hergestellt wurden, bleiben auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen unser Eigentum. Diese Gegenstände werden nur dann an den Kunden ausgeliefert, wenn sie separat berechnet wurden.
9.3 Sollten durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden, so haftet der Kunde ausschließlich allein.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Weiterstadt.
10.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergeben, ist Darmstadt, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.